Satzung

SFI –
Schutzgemeinschaft für Immobiliengeschädigte e.V.
Satzung des Vereins SFI e.V.


§1
Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Schutzgemeinschaft für Immobiliengeschädigte e.V.".
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach seiner Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Neusäß.

§2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbraucherinformation und Verbraucheraufklärung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen und Gesellschaften, die entweder selbst durch Engagements in Immobilien und Kapitalanlagen Opfer unredlich handelnder Finanzdienstleister geworden sind oder daran interessiert sind, als Verbraucher sich oder andere durch Aufklärung und Beratung vor solchen Opfern zu schützen oder bereits bei eingegangenen Engagements Informationen und Ratschläge zur Marktlage, Qualität oder Preiswürdigkeit dieser Immobilien und Kapitalanlagen zu erteilen.

§3
Vereinstätigkeit

3.1 Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Vorträge,
3.2 durch Abhalten von Informationsveranstaltungen zum Zwecke der Verbraucheraufklärung,
3.3 durch Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen, die dem Informationszweck gemäß der Aufgabenstellung dienen,
3.4 Der Schutz der Verbraucher vor Übervorteilung kann auch darin bestehen, daß deren Interessen durch Einschalten fachlich geeigneter Personen wie bspw. Rechtsanwälte außergerichtlich und gerichtlich durchgesetzt werden sollen,
3.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.6 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3.8 Die Mitglieder können sich bei Fragen und Problemen an den Verein wenden. Der Verein versucht, die Mitglieder auf Lösungsansätze aufmerksam zu machen, indem den Mitgliedern geeignete Stellen zur Lösung der jeweiligen Problemstellungen benennt.
3.9 Der Verein selbst betreibt keine Beratung in Rechts- oder Steuerfragen. Der Verein verweist Mitglieder bei solchen Fragen auf die jeweiligen Berufsstände wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, denen vom Mitglied in diesem Fall ein gesondertes Mandat erteilt werden muss.
3.10 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4
Die Mitgliedschaft

4.1 Ordentliche Mitglieder sind aufgrund ihrer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation und ihrer menschlichen Eignung befähigt, den Vereinszweck zu fördern und aktiv zu erfüllen.
4.2 Außerordentliche Mitglieder sind Hilfesuchende, die sich an den Verein um Unterstützung wenden oder fördernde Mitglieder.
4.3 Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um die Anliegen des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind Vereinsmitglieder oder Außenstehende, die aufgrund ihrer Verdienste auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von Beitragszahlungen befreit und sollen sich auch weiterhin für die Interessen des Vereins verwenden.
4.4 Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder, ebenso sind auch nur die ordentlichen Mitglieder wahlberechtigt und wählbar.

§5
Eintritt von Mitgliedern

5.1 Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
5.2 Juristische Personen können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.
5.3 Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein .
5.4 Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Sie soll Namen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des eintrittswilligen Interessenten enthalten.
5.5 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
5.6 Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
5.7 Ein Aufnahmeanspruch entsteht nicht.

§6
Austritt der Mitglieder

6.1 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
6.2 Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss bis zum 30.09. beim Verein für Existenzsicherung e.V. eingegangen sein.
6.3 Die Mitgliedschaft muss mindestens ein volles Kalenderjahr bestanden haben.
6.4 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
6.5 Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Eines besonderen Beschlusses bedarf es nicht. Die Streichung erfolgt, wenn nach Absenden der letzten Mahnung mindestens 1 Monat verstrichen und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Mitgliedsbeitrages bleibt davon unberührt.

§7
Ausschluss der Mitglieder

7.1 Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
7.2 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
7.3 Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
7.4 Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin mitzuteilen.
7.5 Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der, über den Ausschluss entscheidende, Mitgliederversammlung zu verlesen.
7.6 Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7.7 Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gegeben werden.

§8
Mitgliedsbeitrag

8.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
8.2 Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
8.3 Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr anteilig zu entrichten.
8.4 Eine Aufnahmegebühr wird erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9
Organe des Vereins

9.1 Der Vorstand, bestehend aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden
9.2 Die Mitgliederversammlung

§ 10
Vorstand

10.1 Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
10.2 Die Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber in der Weise beschränkt, dass der Verein für Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von mehr als 2000.--€ durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.
10.3 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
10.4 Das Amt eines Mitglieds des Vereins endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
10.5 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.

§ 11
Berufung der Mitgliederversammlung

13.1 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
13.2 wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
13.3 mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,
13.4 beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten
13.5 in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1, Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen .
13.6 Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird .

§ 12
Form der Berufung

14.1 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
14.2 Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
14.3 Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§13
Beschlussfähigkeit

15.1 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. ln der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 5 fremde Stimmen vertreten.
15.2 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
15.3 Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
15.4 Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
15.5 Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 14
BeschIussfassung

14.1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
14.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
14.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Als anwesend im Sinne dieser Vorschrift gilt auch, wenn Mitglieder sich durch ein anderes Mitglied gem. § 12 Satz 2 vertreten lassen. Hat der Verein weniger als zehn Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend oder durch Erteilung eines Stimmrechts gem. § 12 Satz 2 vertreten sind.
14.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
14.5 Die Mitgliederversammlung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per Telekommunikationsmittel) beschließen. Dies gilt insbesondere für die Gründungsversammlung und die sofortige Bestellung eines Vorstands.
14.6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§15
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

15.1 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
15.2 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
15.3 Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16
Auflösen des Vereins

16.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16, Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
16.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
16.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Caritas Verband der Erzdiözese München und Freising e.V., 80335 München, Hirtenstr. 4, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Andrea Reiser & Tony Marshall Andrea Reiser und Tony Marshall